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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern*1
vom 15. April 1958 (BGBl. 1961 II S. 1006), ratifiziert durch Gesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. II S. 1005), in Kraft getreten am 1. Januar 1962 gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 15. Dezember 1961 (BGBl. 1962 II S. 15)
Das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22. 7. 2011 S. 51) ersetzt gemäß seinem Artikel 48 im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommen sowie das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, soweit ihr Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen des Übereinkommens vom 23. November 2007 übereinstimmt. Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juli 2014 (BGBl. I S. 887) ist das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zum 1. August 2014 in Kraft getreten.