Dieses Protokoll ersetzt zwischen den Vertragsstaaten gemäß seines Artikels 18 das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht sowie das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Das Protokoll wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16. 12. 2009 S. 17) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ab dem 18. Juni 2011 unabhängig vom Zeitpunkt seines tatsächlichen Inkrafttretens vorläufig angewendet.