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Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters - alte Fassung -
vom 25. November 1957 und 28. November 1957 (GBl. BW 1958 S. 2)*1, letzte Änderung vom 23. Mai 2023 (GBl. BW S. 274)
Dem Staatsvertrag ist durch das Gesetz über den Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 20. Januar 1958 (GBl. S. 1). Das Gesetz ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten.