Artikel 1 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse am 1. Januar 2022 in Kraft, mit Ausnahme von §§ 4, 5 Absatz 1 und 2, § 6, Abschnitt 6, mit Ausnahme des § 41 Absatz 4 und 5 sowie Abschnitt 8, die am 29. Oktober 2020 in Kraft treten.