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Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als das Abkommen bezeichnet) nur auf Personen Anwendung findet, die infolge von vor dem 1. Januar 1951 eingetretenen Ereignissen Flüchtlinge geworden sind,In der Erwägung, dass seit Annahme des Abkommens neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind und dass die betreffenden Flüchtlinge daher möglicherweise nicht unter das Abkommen fallen,In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, allen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens unabhängig von dem Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewährensind wie folgt übereingekommen: