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Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - alte Fassung - (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 31. BImSchV)
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)*1, letzte Änderung vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 7)
Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Gemäß Artikel 5 dieser Verordnung ist die 31. BImSchV am 25. August 2001 in Kraft getreten.