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Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller (Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV)
vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312)*1*2, letzte Änderung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
Artikel 1 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ist die PassDEÜV am 1. November 2007 in Kraft getreten; abweichend davon sind § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.
Amtliche Fußnote: Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.