Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung.Artikel 11 dieses Gesetzes betrifft das Inkrafttreten und lautet:„Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.“