Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 321) ist sowohl die Ermächtigung in § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung als auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Rechtsverordnungen weiter anzuwenden, die auf Grundlage des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Juli 1997 bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassenen werden konnten. Baden-Württemberg hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und auch keine andere landesrechtliche Regelung zur Besoldung von Werkleitern erlassen, sodass die bundesrechtliche Verordnung theoretisch weiterhin anwendbar bleibt. Da Verkehrs- und Versorgungsbetriebe heute im Wesentlichen von nichtbeamteten Geschäftsführern geleitet werden, ist der praktische Anwendungsbereich der Werkleiterbesoldungsverordnung klein.