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Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
vom 18. Mai 1999 (BGBl. II 2000 S. 1120)
Der Rat der Europäischen Unionunddie Republik Islandunddas Königreich Norwegen –in der Erwägung, dass seit der Unterzeichnung des Luxemburger Übereinkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen den dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unterzeichner der Schengener Übereinkommen sind, sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen die beiden letztgenannten Staaten an den Beratungen über die Umsetzung, Anwendung und weitere Entwicklung der Schengener Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen teilnehmen,in der Erwägung, dass aufgrund des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte als Anhang hinzugefügt wurde (im Folgenden „das Schengen-Protokoll“), die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unterzeichner der Schengener Übereinkommen sind, im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfolgt,unter Hinweis auf Zielsetzung und Zweck des Luxemburger Übereinkommens, nämlich dass ab dem Zeitpunkt, von dem an diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, an der in den Schengener Übereinkommen vorgesehenen Regelung über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen teilnehmen, zwischen den fünf nordischen Staaten die Regelung aufrechterhalten wird, die zwischen ihnen gemäß dem am 12. Juli 1957 in Kopenhagen unterzeichneten Übereinkommen über die Abschaffung der Passkontrollen an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten galt, mit dem die Nordische Passunion gegründet wurde,eingedenk der im Luxemburger Übereinkommen niedergelegten Bestimmungen,in Anerkennung des Umstands, dass die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union allerdings bedeutet, dass die Beschlussfassung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands eine Angelegenheit der Europäischen Union, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft, geworden ist,in der Erwägung, dass die Europäische Union, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft, gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls Zielsetzung und Zweck des Luxemburger Übereinkommens mit In-Kraft-Treten des Vertrags von Amsterdam durch ein Übereinkommen zur Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands und dessen weiterer Entwicklung auf der Grundlage des Luxemburger Übereinkommens respektieren und unterstützen möchte und so für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer weiteren Beteiligung dieser beiden Staaten an den betreffenden Arbeiten Sorge trägt,überzeugt von der Notwendigkeit, alle Parteien, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands anwenden und auf die diese Bestimmungen und deren Weiterentwicklung dann anzuwenden sind, einschließlich der Republik Island und des Königreichs Norwegen, an den Beratungen über die praktische Anwendung dieser Bestimmungen, ihre Umsetzung und ihre Weiterentwicklung auf allen Ebenen angemessen zu beteiligen,in der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, eine Organisationsstruktur außerhalb des institutionellen Rahmens der Europäischen Union zu schaffen, die die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Beschlussfassung in den betreffenden Bereichen gewährleistet und die Teilnahme dieser Länder an den einschlägigen Beratungen im Wege eines Gemischten Ausschusses ermöglicht –sind wie folgt übereingekommen: