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Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
vom 19. Dezember 1996 (BGBl. II 2000 S. 1109)
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,einerseits unddas Königreich Dänemarkandererseitsangesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,sind wie folgt übereingekommen: