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Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
vom 24. Oktober 1995 (BGBl. 1996 II S. 1203), letzte Änderung vom 8. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1203)
Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschlandsowieder Justizminister und der Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg– unter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-luxemburgischen Grenzgebiet im Einvernehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland und auf der Grundlage der zwischen ihnen geführten bilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu verstärken, weiterhin die öffentliche Sicherheit und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten, in der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten – im Geiste des europäischen Einigungsprozesses – in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) sowie – unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bisherigen Kooperation zum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen – haben folgendes vereinbart: