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VG Karlsruhe: Heidelberger Gemeinderat muss Sperrzeiten für die Altstadt verlängern

Karlsruhe. Im Sommer hatte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden, dass der Heidelberger Gemeinderat die Sperrzeiten in der Altstadt zugunsten der Anwohner verlängern muss. In einer Pressemitteilung erklärten die Richter damals, dass die betroffenen Gaststätten unter der Woche, also auch am sogenannten studentischen Donnerstag, spätestens um Mitternacht schließen müssen. Jetzt liegt die Urteilsbegründung vor. Auch schoben die Richter jetzt eine weitere Pressemitteilung nach.

Anspruch auf Anpassung

Die lärmbedingten Gesundheitsgefahren seien so groß, dass die Anwohner einen Anspruch auf Änderung der Heidelberger Sperrzeitverordnung haben, so die Richter in ihrer Begründung. Bei der Anpassung der Sperrzeiten muss sich der Gemeinderat strikt an die Vorgaben des VG halten; nur für den exakten Geltungsbereich der neuen Sperrzeiten bleibt ihm ein Spielraum.

Dabei war der Gemeinderat gerade erst, im Mai 2018, vom VGH in Mannheim zu einer Änderung der Verordnung verpflichtet worden. Die darauffolgende Lösung des Gemeinderats – weniger großzügige Sperrzeiten und flankierende Maßnahmen zur Lärmprävention – hatte den Anwohnern aber nicht genügt.

In der neuen Pressemitteilung schrieben die Richter jetzt dem Heidelberger Gemeinderat ins Stammbuch, er habe „über Jahre hinweg seine grundrechtliche Schutzpflicht vernachlässigt und nicht dafür Sorge getragen, dass die Kläger keinen (…) Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind“. Deshalb habe sich das Ermessen des Gemeinderats „nunmehr zu einer Handlungspflicht verdichtet“.

Lärmbedingte Gesundheitsgefahren

Trotzdem bleibt dem Gemeinderat laut Urteil ein Spielraum. Er bezieht sich auf die Festlegung des Geltungsbereichs. Wie die Richter feststellten, umfasst der Anspruch der Anwohner auf Sperrzeitverlängerung nur Gaststätten, die auch wirklich für gesundheitsgefährdende Lärmbeeinträchtigungen verantwortlich sind. Welche dies sind, könne wegen der besonderen Situation in der Kernaltstadt von Heidelberg nur der Gemeinderat eindeutig bestimmen (Az. 7 K 8944/18).

Die 2018 vom VGH gekippte Verordnung hatte Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2 Uhr und am Wochenende ab 4 Uhr vorgesehen. Die darauffolgende Regelung verschob die Sperrzeiten auf 1 Uhr in der Woche bzw. 3 Uhr und 4 Uhr am Wochenende. Jetzt sind die neuen Vorgaben des VG – Sperrzeiten an Wochentagen: Mitternacht; am Wochenende: 2:30 Uhr – für den Gemeinderat verbindlich – vorausgesetzt, es bleibt bei dem Urteil. Sowohl auf Kläger- wie auf Beklagtenseite gibt es Befürworter, in Berufung zu gehen. Noch läuft die Frist.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag