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OB-Wahlen in Weinheim und in Böblingen: VGH erklärt Wahlen trotz Wahlfehlern für rechtmäßig

Mannheim. Wieder einmal hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Gelegenheit, die Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit bei Bürgermeisterwahlen zu unterstreichen. In zwei aktuellen Beschlüssen stellte er sowohl bei der OB-Wahl in Weinheim als auch der OB-Wahl in Böblingen Verstöße fest. Trotzdem erklärten die Richter die beide OB-Wahlen jetzt für gültig.

Gelegenheit zu Ausführungen zum Wahlrecht gab den Gerichten dabei die bekannte Dauerkandidatin Fridi Miller. Sie hatte 2018 bei beiden Wahlen kandidiert und landete in Weinheim mit 0,2 Prozent der Stimmen und in Böblingen mit 0,77 Prozent jeweils auf dem letzten Platz. Manuel Just in Weinheim und Dr. Stefan Belz in Böblingen hatten die OB-Wahl dagegen klar für sich entschieden.

Miller legte Wahleinspruch ein

Die Sindelfingerin ist bekannt dafür, sich immer wieder auf Spitzenämter in der öffentlichen Verwaltung zu bewerben. Auch scheut sie keinen Gerichtsstreit. Im letzten Jahr attestierte ihr das Stuttgarter Landgericht in einem Verfahren Geschäftsunfähigkeit.

Hierauf stützten sich die Richter in dem aktuellen Rechtsstreit und erklärten deren Wahleinsprüche wegen fehlender Prozessfähigkeit für „unzulässig“.

Außerdem verneinten die Richter die vom Kommunalwahlgesetz geforderte Auswirkung der Wahlfehler auf den Wahlausgang. Just hatte 68,4 Prozent der Stimmen erhalten, mehr als zwei Drittel, Belz unerwartet die absolute Mehrheit mit 51,3 Prozent. Angesichts der deutlichen Wahlerfolge der Kandidaten sei eine Wahlbeeinflussung ausgeschlossen, so die Richter.

Der VGH hätte sein Urteil damit kurzhalten können, ging aber auch auf die Wahleinsprüche ausführlich ein

So legte er zur Weinheimer Wahl dar, dass eine Kandidatenvorstellung im gemeindeeigenen Feuerwehrzentrum gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, wenn dabei nicht alle Kandidaten eingeladen werden und über die Veranstaltung anschließend auf der facebook-Seite der Gemeindefeuerwehr berichtet wird. Dass die Einladung der stellvertretende Kommandant ausgesprochen hatte und nur an Feuerwehrangehörigen gerichtet habe, stehe dem nicht entgegen, so die Richter (Az. 1 S 552/19).

Und zu der Wahl in Böblingen attestierte der VGH der Stadt Böblingen, dass diese gleich zweimal gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstieß, indem sie während des Wahlkampfs die Plakatierungsrichtlinie änderte und die Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke in einer Mail an alle Mitarbeiter der Stadtwerke gegen einen der Kandidaten Stellung bezog (Az. 1 S 581/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag