Verfahren über Zuwendungen aus EU-Förderprogramm an VG Stuttgart verwiesen
Das VG Karlsruhe hat ein Verfahren über Zuwendungen aus EU-Förderprogramm an das VG Stuttgart verwiesen (3 K 1735/22).
Die Klägerin ist ein öffentliches Unternehmen und berät Landwirte im Hinblick auf die Entwicklung des landwirtschaftlichen Raums. Hinsichtlich konkret erbrachter Beratungsleistungen zugunsten eines Landwirts beantragte die Klägerin am 21.2.2020 beim Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe Zuwendungen in Höhe von 1.100,00 Euro aus einem EU-Förderprogramm.
In dem am 16.1.2020 abgeschlossenen Beratervertrag verwendete die Klägerin zunächst nicht den vorgeschriebenen aktuellen EU-Mustertext, sondern eine ältere Vorgängerfassung. Erst nach einem entsprechenden Hinweis durch das RP reichte die Klägerin nochmals einen Beratungsvertrag ein, der auf den 16.1. ebenfalls datiert war und dieses Mal die aktuelle EU-Musterfassung enthielt.
Mit Bescheid vom 7.9.2021 lehnte das RP Karlsruhe den Antrag der Klägerin ab. Den ursprünglich eingereichten Antrag deshalb, weil das Förderkriterium „Verwendung des aktuellen Mustervertrages“ nicht erreicht worden sei; den nachträglich eingereichten Beratervertrag mit aktueller EU-Mustertextfassung deshalb, weil die Klägerin insoweit einen falschen Nachweis vorgelegt habe.
Außerdem sperrte das RP die Klägerin mit allen weiteren 84 Förderanträgen aus den Jahren 2020 und 2021, bis festgestellt werde, dass das klägerische Unternehmen keine falschen Nachweise vorgelegt habe.
Daraufhin hat die Klägerin Klage vor dem VG Karlsruhe erhoben mit dem Ziel
1.) unter Aufhebung des Bescheids des RP Karlsruhe vom 7.9. den Antrag vom 21.2. auf Förderung und Auszahlung der Zuwendung positiv zu bescheiden.
2.) festzustellen, dass ihr Ausschluss von derselben Maßnahme oder Vorhabenart sowie mit allen weiteren Anträgen rechtswidrig sei.
Das VG Karlsruhe hatte danach den Antrag 1 abgetrennt und nach Anhörung der Beteiligten seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt und den Rechtsstreit an das VG Stuttgart verwiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass eine Abtrennung erfolgen konnte, da die beiden Klageanträge unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Mit Antrag 1 verfolge die Klägerin die Bewilligung der Zuwendung als Förderung für Beratungsleistungen. Mit Antrag 2 begehre das Unternehmen, die vorläufige Sperrung ihrer noch offenen Förderanträge zu beseitigen. Auch wenn es in Bezug auf beide Anträge auf die rechtliche Frage ankomme, ob die Klägerin falsche Beweise vorgelegt habe, ändere dies nach Auffassung des VG Karlsruhe aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihren beiden Klageanträge unterschiedliche Begehren verfolge, die unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand hätten.
Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag