EnBW darf Neckarwestheim II bis 13. April 2023 weiter betreiben
Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (10 S 4004/20) hat der VGH in Mannheim die Klage zweier Bürger gegen das Land Baden-Württemberg auf Betriebsuntersagung des Kernkraftwerks Gemeinschaft (GNK II) und auf Widerruf der im Jahre 1988 erteilten Betriebsgenehmigung durch die Atomaufsichtsbehörde abgewiesen.
Wie bereits mit ihrem Eilantrag hatten die Kläger auch im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg.
Bei dem im Kreis Heilbronn gelegenen Kernkraftwerk handelt es sich um einen Druckwasserreaktor mit drei hintereinander liegenden Kreisläufen zur Wärmeübertragung (Primär-, Sekundär- und Kühlkreislauf). Die Barriere zwischen dem Primärkreislauf, in dem durch Kernspaltung Wärme erzeugt wird, und dem radioaktivitätsfreien Sekundärkreislauf bilden sogenannte Dampferzeuger. Das GKN II verfügt über vier Dampferzeuger, in denen insgesamt 16472 Heizrohre verbaut sind. An diesen wurden im Jahr 2017 Wanddickenschwächungen festgestellt, die in der Folge flächig oder rissartig aufgetreten sind. Hierfür wurden korrosive Ursachen ermittelt. Als Abhilfemaßnahmen legte die Reaktorsicherheitskommission das Verschließen der betroffenen Rohre und eine Verkürzung der Prüfintervalle auf ein Jahr fest. Bei der letzten Revision des GKN II im Sommer 2022 wurden noch 36 Wanddickenschwächungen festgestellt. Dem Betreiber, der ENBW, ist nach der jüngsten Änderung des Atomgesetzes der Leistungsbetrieb des GKN II bis zum 13.04.2023 möglich.
Bereits im Juni 2020 beantragten die Kläger eine Betriebsuntersagung für das GKN II, die das für die Atomaufsicht zuständige Umweltministerium ablehnte. Mit einer dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass die getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Störfallsicherheit nicht ausreichend seien und dem kerntechnischen Regelwerk widersprächen.
Mit Beschluss vom 27.04.2022 (10 S 1870/21) hatte das Gericht zunächst den parallel zur Klage erhobenen Eilantrag abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern existentielle Gefahren für Leib und Leben drohten. Das Gericht stütze sich dabei auf die fachlich-technische Bewertung der Exekutive, die sich im Atomrecht auf einen Funktionsvorbehalt stützen könne, wonach allein sie für die Beurteilung von bestehenden Risiken verantwortlich sei.
Nunmehr wurde die Klage auch im Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Anmerkung:
Am 15. April wurden die letzten drei verbliebenen Kernkraftwerke abgeschaltet, darunter auch das AKW Neckarwestheim 2, was Gegenstand dieses Beitrags ist.
Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag