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VGH: Angestellte im öffentlichen Dienst können nicht ehrenamtliche Richter beim Verwaltungsgericht sein – auch nicht während der Elternzeit

Mannheim. Auch bei den Verwaltungsgerichten wirken neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. Dies soll Vertrauen in die Arbeit der Verwaltungsgerichte schaffen. Die Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und die auch an der Entscheidung des Gerichts mitwirken, sollen ihren Sachverstand und ihre breitgefächerte Lebenserfahrung einbringen. Das Amt ist allerdings Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst verwehrt. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Freistellung oder Beurlaubung, wie jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH ) Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss klar machte.

Mit dem Beschluss entband der VGH eine bei einer Kreissparkasse beschäftigte Angestellte von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin, „da sie im öffentlichen Dienst beschäftigt ist“.

Wie die Richter feststellten, gehören zum öffentlichen Dienst auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen

Die Frau hatte sich darauf berufen, dass sie sich noch bis Oktober nächsten Jahres in Elternzeit befindet. Dies ließ der VGH aber nicht gelten. Trotz ihrer Elternzeit sei die Frau bei der Sparkasse beschäftigt, so die Richter. Typischerweise begehre ein Bürger vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutz gegenüber staatlichen oder kommunalen Institutionen. Zweck des Hinderungsgrundes sei, das Verwaltungsgericht „schon vor dem bloßen Verdacht einer personellen Nähe zur Verwaltung“ zu schützen.

Vermieden werden soll, dass der Rechtssuchende auf ehrenamtliche Richter trifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören, so der VGH. Eine nur vorübergehende Beurlaubung oder Freistellung lasse den Hinderungsgrund dabei nicht entfallen. Denn der bloße Verdacht einer Nähe zur Verwaltung könne bereits durch eine „in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ begründet werden. Der Ausschluss vom Ehrenamt gilt daher für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst auch während der Elternzeit (Az. 1 S 1246/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag