Von Professor Thomas Maier, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Rechtsanwalt/Steuerberater
Nr. 03/2020
Anwendungsfragen des § 2 b UStG
BMF, Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 20.2.2020 - III C 2 – S 7107/19/10009 :003
Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 30.10.2019 zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2 b UStG gestellt. Ein Teil dieser Fragen wurde vom BMF schon in früheren Schreiben beantwortet:
Zu den restlichen im Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 30.10.2019 aufgeworfenen Fragen nimmt das BMF im Schreiben vom 20.2.2020 teilweise Stellung (siehe die nachfolgenden Ausführungen) bzw. verweist darin auf noch zu ergehende BMF-Schreiben (z.B. zu gemeinsamen Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnungen) bzw. auf weitere Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene (z.B. zu Konzessionsabgaben, zu Friedhofsgebühren, zur Erstellung einer Positiv-/Negativliste bei hoheitlichen Hilfsgeschäften).
Nachfolgend werden die vom BMF im Schreiben vom 20.2.2020 beantworteten Fragen der kommunalen Spitzenverbände zur Anwendung des § 2 b UStG dargestellt:
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