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Newsletter Besteuerung der öffentlichen Hand 01/2020

Von Professor Thomas Maier, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Rechtsanwalt/Steuerberater

Nr. 01/2020 (Januar 2020)

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Anwendung des § 2 b UStG auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und ihrer Trägerkommune
BMF, Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 15.1.2020, III C 2 – S 7107/19/10004 :006

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt im Schreiben vom 15.1.2020 u.a. Folgendes mit:
Nach Auffassung des BMF kann für die Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune nicht davon ausgegangen werden, dass für diese regelmäßig die Wettbewerbsrelevanz i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben sind. Für eine so weite Auslegung des § 2 b UStG ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift kein Raum. Der Besteuerung sind die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte zu Grunde zu legen.

Die Übernahme oder die Übertragung einer Aufgabe oder eines Aufgabenbereichs von/an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt stellt einen Leistungsaustausch dar, der nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers pauschal der Umsatzsteuer entzogen werden kann.

Die Tatsache, dass eine Ausnahme von einer allgemein gültigen Regel auf eine bestimmte Konstellation keine ständige Anwendung findet, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, ob im konkreten Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 b UStG für eine Nichtsteuerbarkeit vorliegen, kann nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen.

Anmerkung:
Entgegen der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist das BMF der Auffassung, dass in den Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune nicht ohne Weiteres bzw. nicht regelmäßig von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit der AöR i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG ausgegangen werden kann, wenn die Trägerkommune die Leistungen der AöR im hoheitlichen Bereich vereinnahmt.

Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob auf Seiten der AöR die Voraussetzungen für eine nichtunternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben sind (Tätigkeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung, keine Wettbewerbssituation bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG).

Können die von der AöR auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erbrachten Leistungen gegenüber ihrer Trägerkommune auch von privaten Unternehmern erbracht werden (z.B. Tätigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung), und ist die Umsatzgrenze des § 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG (17.500 €) überschritten, so ist die AöR mit ihren Leistungen an die Trägerkommune nach § 2 b Abs. 1 Satz 2 UStG unternehmerisch tätig (keine Anwendung des § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG bei Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen: siehe BMF-Schreiben vom 14.11.2019, BStBl. I 2019 S. 1140).

In diesen Fällen hilft auch nicht die neu geschaffene Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UstG, denn diese ist nicht anwendbar, wenn eine steuerschädliche Wettbewerbssituation besteht.

 

Anwendung des § 2 b UStG bei Erhebung von privatrechtlichen Entgelten durch Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang
BMF, Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 29.11.2019 - III C 2 – S 7107/19/10007 :003

Bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang (z.B. Abwasserentsorgungseinrichtungen) können von jPdöR (z.B. Gemeinden) nach den Kommunalabgaben- oder Gebührengesetzen der Länder privatrechtliche Entgelte erhoben werden (z.B. § 13 KAG Baden-Württemberg). Die jPdöR kann damit vielfach wählen, ob sie eine öffentlich-rechtliche Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt erhebt.

Zur Frage der Anwendung des § 2 b UStG im Falle der Erhebung von privatrechtlichen Entgelten teilt das BMF im Schreiben vom 29.11.2019 Folgendes mit: Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, d.h. bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt i.S.d. § 2 b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt. Die Erörterungen zu dieser Thematik sind abgeschlossen.

 

Hoheitliche Hilfsgeschäfte in der kommunalen Entsorgungswirtschaft im Rahmen des § 2 b UStG
BMF, Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 15.11.2019, III C 2 – S 7107/19/10007 :001

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben vom 8.1.2019 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Strom aus „hoheitlichen Erzeugungsanlagen“ (BHKW, die mit Deponiegas bzw. Klärgas betrieben werden) sowie zur Veräußerung von Papierabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gestellt.

Das BMF antwortete mit Schreiben vom 15.11.2019 und teilte dabei Folgendes mit:

Veräußerung von Strom
Da selbst die Veräußerung von Strom auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund § 2 b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I Nr. 2 der MwStSystRL stets eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt, ist bei der Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage kein Raum für eine Nichtsteuerbarkeit im Rahmen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts. Abschnitt 2.5 UStAE findet damit Anwendung und zum Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Regelungen.

Frage zur Veräußerung von Papierabfällen
Bei dem Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts vor. Es handelt sich bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Anwendungsregelung
Die vorgenannten Aussagen gelten ab der erstmaligen Anwendung des § 2 b UStG.

 

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