-- WEBONDISK OK --
Farbauswahl:

Verfassungsgerichtshof wägt Argumente zugunsten einer Spielhallenbetreiberin ab
Spielhalle in Mosbach darf vorläufig weiterbetrieben werden

Mit aktuellem Beschluss vom 16. März 2022 (Az.: 1 VB 156/21) hat der Verfassungsgerichtshof in Baden-Württemberg die Stadt Mosbach im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Weiterbetrieb einer Spielhalle zu ermöglichen. Zuvor hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg den Antrag abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Spielhalle in Mosbach. Sie begehrte von der Stadt Mosbach eine glücksspielrechtliche Genehmigung nach § 41 Landesglücksspielgesetz ab Juli 2021, da ihre zuvor erteilte Genehmigung für den Betrieb der Spielhalle am 30. Juni 2021 ausgelaufen war. Die Stadt Mosbach versagte der Beschwerdeführerin die Genehmigung, ebenso wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich, dass die Stadt Mosbach im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werde, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu dulden. Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof jetzt statt: Er ordnete einstweilen an, dass die Stadt Mosbach den Weiterbetrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden habe. Dies sei zur Abwehr eines schweren Nachteils für die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen.

Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof nach einer vorgenommenen Folgenabwägung: Danach müssen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwogen werden, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos bliebe. Diese Folgenabwägung ging zugunsten der Beschwerdeführerin aus: Ohne den Weiterbetrieb würde es für die Beschwerdeführerin zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen kommen. Die Beschwerdeführerin habe neben der betroffenen Spielhalle keine weiteren Einnahmequellen. Ohne eine vorläufige Öffnung wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz gefährdet, sagten die Richter.

Auch die überragend wichtigen Ziele der Verhinderung der Spielsucht und Wettsucht sowie des Jugendschutzes können bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegenüber den Interessen der Spielhallenbetreiberin zurücktreten, so die Verfassungsrichter.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag