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Rückruf fehlerhafter FFP2-Masken („atemious pro“) war rechtmäßig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat mit Beschluss vom 22.12.2021 (Az.: 10 S 2375/21) entschieden, dass das Regierungspräsidium Tübingen zu Recht angeordnet hatte, die von der Antragstellerin fehlerhaft hergestellten FFP2-Masken zurückzurufen. Das dagegen angestrengte Eilrechtsverfahren der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Die Antragstellerin ist Herstellerin von FFP2-Masken. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit produzierte sie eine Maske mit dem Modellnamen „atemious pro“. Hinsichtlich 20 Millionen Stück dieses Modells kamen anlässlich einer Überprüfung einer anerkannten Prüfstelle Zweifel hinsichtlich eines ausreichenden FFP2-Schutzstandards insoweit auf, als diese Masken nicht ausreichend davor schützten, dass Partikel hinter den von der Maske bedeckten Bereich und von dort in die Atemwege gelangten (sog. nach innen gerichtete Leckage). Zu diesem Zeitpunkt waren diese 20 Millionen Masken nur teilweise bereits verbraucht, teilweise lagerten sie aber noch bei Zwischenhändlern und medizinischen Einrichtungen.

Daraufhin ordnete das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 01.07.2021 den sofort vollziehbaren Rückruf der Masken an und gab der Antragstellerin auf, ihre Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Dem kam die Antragstellerin nach und setzte zeitweise auch einen entsprechenden Hinweis auf ihre Internetseite, ging aber gegen den Bescheid in einem Eilrechtsverfahren gerichtlich vor.

Die Antragstellerin hatte weder mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg noch mit ihrer Beschwerde gegen dessen Entscheidung vor dem VGH Erfolg.

Nach Ansicht des VGH sei zu Recht sowohl das Regierungspräsidium als auch das Verwaltungsgericht Freiburg von der Mangelhaftigkeit der FFP2-Masken ausgegangen. Die Masken genügten nicht den einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnung 2016/425 und der DIN-NORM EN 149. Die sogenannte nach innen gerichtete Leckage sei sowohl von einer anerkannten Prüfstelle als auch von der Antragstellerin selbst festgestellt worden. Weitere, von der Antragstellerin vorgelegte Prüfberichte anderer Institute seien nach Ansicht des VGH nicht in der Lage, die Ergebnisse vorgenannter Prüfberichte zu entkräften. Die Rückrufanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Die von der Antragstellerin angeregte Befestigung der Masken mit einem Clip hinter dem Kopf statt mit Ohrschlaufen wäre nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, um Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, wie ein Rückruf der Masken, auch wenn dies mit einer belastenden Wirkung für die Antragstellerin verbunden sei, so die VGH-Richter abschließend.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag