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Kein Lohnanspruch bei staatlich angeordnetem Lockdown
Arbeitgeber muss Lohn nicht weiterbezahlen: Das Risiko des Arbeitsausfalls trägt bei staatlicher Betriebsschließung nicht der Arbeitgeber

Bei behördlich angeordneter Betriebsschließung zur Bekämpfung des Corona-Virus trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2021 (Az.: 5 AZR 211/21) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt einen Lohnanspruch während des Corona-Lockdowns abgewiesen.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin begehrte als geringfügig beschäftigte Verkäuferin der Beklagten, die ein Ladengeschäft für Nähmaschinen und Zubehör in Bremen betreibt, Lohn für den Monat April 2020. In diesem Zeitraum hatte die Stadt Bremen aufgrund ihrer Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 zur Eindämmung des Corona-Virus die Schließung des Geschäftes der Beklagten verfügt, mit der Folge, dass die Klägerin nicht arbeiten konnte. Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) verlangte die Klägerin gleichwohl Lohn von der Beklagten für den Monat April.

Auf die Revision der Beklagten hat das BAG die Entscheidung des LAG Niedersachsen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das BAG führte in seiner Begründung aus, die Beklagte habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, als die Arbeitsleistung der Klägerin unmöglich geworden sei. Deshalb bestünde kein Anspruch auf Entgeltzahlung, weil bei einer staatlich angeordneten Betriebsschließung der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls (sog. Betriebsrisiko) trage. Nach Ansicht des BAG habe sich im Lockdown gerade nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiert. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung der Klägerin sei als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage erfolgt. Deshalb sei es Sache des Staates und nicht des Arbeitgebers, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der der Klägerin durch den hoheitlichen Eingriff entstandenen finanziellen Nachteils zu sorgen, wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist. Soweit ein solcher Zugang zum Kurzarbeitergeld für – wie im Fall der Klägerin - geringfügige Beschäftigte fehle, sei das auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen System zurückzuführen. „Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten“, stellten die BAG-Richter abschließend fest.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag