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Mit Urteil vom 12.04.2021 (9 K 3203/19) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Anwohners abgewiesen.

Nachdem im Jahre 2016 das Landratsamt Enzkreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und das Regierungspräsidium Freiburg eine Waldumwandlungsgenehmigung nach dem baden-württembergischen Winderlass (2012) erteilt hatten, wurden auf dem Gebiet der Gemeinde Straubenhardt elf Windenergieanlagen errichtet und in Betrieb genommen. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines 1,3 km zur nächstgelegenen Windenergieanlage stehenden Wohnhauses und begehrte vom Verwaltungsgericht Karlsruhe die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Außerdem rügte er, dass der Sachverhalt in Bezug auf die europäischen FFH-Gebiete nicht ausreichend ermittelt und die Öffentlichkeit nicht umfassend informiert worden sei. Neun Monate nach Klageerhebung rügte er zudem noch die Verletzung von Informations- und Beteiligungsrechten im Verfahren der Waldumwandlungsgenehmigung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:

Zum einen sei der Kläger keinen unzumutbaren Geräuschsimmissionen, gesundheitsgefährdendem Infraschall oder unzulässigem Schattenwurf ausgesetzt. Zum anderen lägen den erteilten Genehmigungen keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zu Grunde: Eine FFH-Vorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ob diese fehlerhaft gewesen sei, könne der Kläger weder nach Bundes- noch nach Landesrecht prüfen.

Ebenso unschädlich sei, dass sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium davon ausgegangen seien, dass neben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem gesonderten Verfahren auch eine zur Waldumwandlung einzuholen war. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof inzwischen davon ausgehe, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark im Wald auch eine waldrechtliche Genehmigung mitumfasse, sei die entsprechende Verfahrensrüge des Klägers verspätet erfolgt. Auch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz könne dies vom Kläger als Individualperson nicht als Verfahrensfehler gerügt werden, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung in beiden Verfahren durchgeführt wurde. Darin seien auch waldrechtliche Einwendungen mitberücksichtigt worden.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag