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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 03.09.2021 (Az.: 2 K 3095/19) die Klage dreier Bürger aus dem Ortenaukreis als unzulässig abgewiesen. Sie hatten sich gegen einen Kreistagsbeschluss des Landkreises Ortenaukreis vom 24.07.2018 gewehrt, der eine Schließung von drei der insgesamt sieben Standorte des Ortenau Klinikums zum Inhalt hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kreistag des Ortenaukreises hatte sich in seiner Sitzung vom 24.07.2018 mit der Zukunft des kreiseigenen Ortenau Klinikums beschäftigt. Er beschloss, dass ab dem Jahr 2030 stationäre Leistungen nur noch in den dann neu oder umgebauten Krankenhäusern in Offenburg, Lahr, Wolfach und Achern, nicht aber mehr in Oberkirch, Kehl und Ettenheim erbracht werden sollen. Bis zum Jahre 2025 solle aber fortlaufend überprüft werden, ob die drei Klinikstandorte wirklich geschlossen werden sollen.

Die Kläger trugen in ihrer Klage unter anderem vor, dass die geplante Schließung der drei Krankenhäuser ihr Recht auf ortsnahe medizinische Behandlung im Falle eines stationären Notfalls verletze.

Das Verwaltungsgericht hielt die Klage bereits aus folgenden Gründen für unzulässig: Die geplante Schließung der drei Krankenhäuser habe für die Kläger keine nachteiligen Folgen. Zum einen, weil die Schließung noch nicht feststehe und damit vorläufig sei. Die Vorläufigkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kreistag eine fortlaufende Überprüfung der geplanten Umstrukturierungen ausdrücklich vorgesehen habe. Zum anderen sei für die Schließung von Krankenhausstandorten das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Zudem fehle es den Klägern an der Klagebefugnis, die eine Verletzung von eigenen Rechten erfordert. § 3 Abs. 1 des LKHG (Landeskrankenhausgesetz), auf den sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsverletzung stützen, schütze lediglich das öffentliche Interesse an der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern und begründe somit keinen einklagbaren Anspruch auf den Betrieb eines bestimmten Krankenhauses.

Auch können sich die Kläger nicht auf die staatliche Schutzpflicht von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG berufen. Nach Ansicht der Richter sei es nicht ersichtlich, dass sich durch die geplante Schließung die klinische Notfallversorgung der Kläger verschlechtere. Denn sie wohnten in der Nähe eines der Krankenhäuser, deren Schließung gerade nicht geplant sei.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag