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Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat mit Beschluss vom 07. September 2021 (Az.: S 2698/21) einen Eilantrag gegen Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes abgelehnt.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die aufgrund von Vorerkrankungen auf Anraten ihres Arztes nicht gegen COVID-19 geimpfte Antragstellerin wandte sich in einem Eilverfahren gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Verordnung Baden-Württemberg vom 14. August 2021, wonach das Land umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Corona-Infektion immunisierte Personen angeordnet hatte. Diese Regelungen hält die Antragstellerin für unverhältnismäßig und sieht sich zudem in ihren Grundrechten verletzt. Dagegen wendet sie sich und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Die streitgegenständlichen Regelungen der Corona-Verordnung seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, so die Richter des Verwaltungsgerichtshofs.

Im Einzelnen hat der VGH ausgeführt, dass er die Pflicht zur Vorlage von Negativtests für bestimmte Lebensbereiche für grundsätzlich geeignet hält, Infektionen mit COVID-19 zu vermeiden. Der Testzugang sei überall auch kurzfristig möglich und noch kostenlos. Damit sei die angeordnete Testpflicht für Nichtimmunisierte auch verhältnismäßig.

Die Testpflicht verletzte darüber hinaus auch nicht den sich aus Art. 3 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Risiken, sich oder andere mit dem Corona-Virus zu infizieren, bei Nichtimmunisierten Menschen höher sei. Diese unterschiedliche Gefährdungslage zu den immunisierten Menschen rechtfertige die angeordnete Ungleichbehandlung.

Auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, wonach sich für den Staat eine Pflicht zum Gesundheitsschutz für seine Bürger ergebe, könne sich die Antragstellerin ebenso wenig berufen. Das Land Baden-Württemberg als Verordnungsgeber verstoße durch die Befreiung der Geimpften und Genesenen aus der Testpflicht nicht gegen seine – auch Ungeimpften gegenüber – grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht. Denn die Geimpften und Genesenen bliebe den Infektionsschutz dienenden Einschränkungen – Maskenpflicht, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung oder weiteren spezifischen Regelungen im Schulbereich – weiterhin unterworfen. Den verbleibenden Infektionsrisiken würden dadurch ausreichend Rechnung getragen werden.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag