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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte mit Beschluss vom 14. Juli 2021 einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung für ein DHL-Logistikzentrum ab (Aktenzeichen: 10 K 5299/20).

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das in Bad Rotenfels im Gebiet des Bebauungsplans „Neuwiesenäcker“ der Stadt Gaggenau liegt. Auf einem nahegelegenen Grundstück ebenfalls im Gebiet des Bebauungsplans möchte die DHL ein Logistikzentrum errichten, und erhielt hierfür eine Baugenehmigung. Der Bebauungsplan hat an dieser Stelle ein eingeschränktes Gewerbegebiet für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vorgesehen.

Die Antragstellerin wendet sich mit einer Klage gegen die erteilte Baugenehmigung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe und begehrte zusätzlich mit einem Eilantrag vorläufigen Rechtsschutz. Sie befürchte vor allem durch das Bauvorhaben unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin nach überschlägiger Prüfung der Rechtslage aus folgenden Gründen abgelehnt:

Laut den schalltechnischen Berechnungen eines hinzugezogenen Ingenieurbüros ergebe sich, dass die Lärmgrenzwerte für Gewerbegebiete durch den Betrieb des DHL-Logistikzentrums eingehalten seien. Dies gelte auch dann, wenn statt des beabsichtigten Einsatzes von Streetscootern Dieselfahrzeuge für die DHL zum Einsatz kämen, weil deren Emissionen den Berechnungen zugrunde gelegt wurden. Damit sei der von dem Betrieb eines DHL-Logistikzentrums ausgehende Lärm für die Antragstellerin und Grundstückseigentümerin nicht unzumutbar, so die Verwaltungsrichter.

Durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sei gewährleistet, dass die Grenzen des zulässigen Betriebes des DHL-Logistikzentrums aus schalltechnischer Sicht eingehalten werden. Laut des Gutachtens des Ingenieurbüros werde dies durch die in der Baugenehmigung angeordneten Begrenzungen des Betriebs auf die Zeit von 4:00 Uhr bis 22:00 Uhr und der Fahrzeugbewegungen erreicht. Es sei zwar zweifelhaft, ob es sich bei dem Logistikzentrum um einen den das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Aus der Planbegründung lasse sich aber entnehmen, dass diese Einschränkung der Gewerbenutzung allein dem Schutz angrenzender Wohngebiete diene. Darauf könne sich allerdings die Antragstellerin nicht berufen, weil ihr Grundstück im Gewerbegebiet liegt.

Tatjana Wellenreuther, Richard Boorberg Verlag