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BVerfG zur Beleidigung der Polizei mit dem Kürzel FCK BFE

Schon des Öfteren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Entscheidung eines Strafgerichts wegen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit aufgehoben, so etwa im Fall eines Fußballfans, der wegen Abbildung des Slogans „ACAB“ („all cops are bastards“) verurteilt worden war. In einem aktuellen Fall billigte jetzt aber das BVerfG die Verurteilung eines Demonstranten aus der linken Szene, der bei der Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ getragen hatte, ohne Wenn und Aber.

„FCK CPS“ – „fuck cops“

BFE ist die Abkürzung für „Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“. Damit sind spezialisierte Polizeikräfte der Bereitschaftspolizeien gemeint, die u.a. Polizeikräfte beim Vorgehen gegen gewalttätige Störer unterstützen. Der Demonstrant im entschiedenen Fall hatte den Pullover bei einer Demonstration in Göttingen anlässlich eines Prozesses gegen einen bekannten Rechtsextremisten getragen. Der Schriftzug auf dem Pullover ist angelehnt an die in gewissen Kreisen häufig benutzte Äußerung „FCK CPS“ – „fuck cops“.

Das BVerfG hatte nun in früheren Entscheidungen klar gemacht, dass die Verwendung des Wortes cops in den Kürzeln ACAP oder CPS nicht strafbar sei, weil es an einer „personalisierenden Zuordnung“ dieser Äußerungen fehlt, so dass solche Botschaften „auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv Polizei“ verstanden werden könnten; dies ist laut BVerfG von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Spöttische Kommentare

Im entschiedenen Fall kam das BVerfG allerdings zu einem anderen Schluss. Das Amtsgericht hatte die Verurteilung des Mannes mit dessen Vorgeschichte begründet. So war der Mann mit der örtlichen BFE bereits mehrmals in Konflikt geraten und wusste, dass Mitglieder der BFE auch bei der Demonstration in Göttingen anwesend sein würde. Und nach der Beschlagnahme des Pullovers zeigte sich, dass der Mann darunter ein T-Shirt mit identischer Aufschrift trug, was dieser dann spöttisch kommentierte. Dass das Amtsgericht daraus den Schluss gezogen hatte, dass sich der Mann auf die Beamten der BFE vor Ort bezogen hatte, billigte das BVerfG, zumal das Kollektiv der BFE „erheblich spezifischer“ sei als der Begriff „cops“ (Az. 1 BvR 842/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag