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Urteil stärkt Innenstadtentwicklung - VG Freiburg bestätigt schädliche Auswirkungen eines Drogeriemarkts

Freiburg. Die standortgerechte Steuerung des Einzelhandels und der Wunsch, die Innenentwicklung von Innenstädten zu stärken, gehört nach wie vor zu den wichtigsten Themen der Städte und Gemeinde. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang eine Regelung im BauGB über „zentrale Versorgungsbereiche“, mit der eine solche Innenentwicklung geschützt und gestärkt werden soll. In einem aktuellen Streitfall um den Neubau eines Drogeriemarkts nahm jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg Stellung zur Frage der schädlichen Auswirkungen des Drogeriemarktes auf die "gewachsene Innenstadt einer Kleinstadt“.

Im Streitfall hatte sich die betroffene Gemeinde, eine ländliche Kleinstadt mit rund 13.000 Einwohnern, gegen den Neubau des Drogeriemarktes ausgesprochen und dabei auf ihr Innenstadtentwicklungskonzept verwiesen. Es schließt in dem fraglichen Bereich die Ansiedlung eines Drogeriemarkts aus.

Wie so oft kam es auch im entschiedenen Fall zu Gerichtsstreit. Eine zu klärende Rechtsfrage war nun, ob sich die Gemeinde überhaupt auf die Schutzvorschrift des BauGB berufen durfte. Im BauGB ist geregelt, dass im sogenannten Innenbereich Bauvorhaben „keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde“ haben dürfen (§ 34 Abs. 3).

Der Drogeriemarkt berief sich darauf, dass die kleine Innenstadt die Anforderungen, die an einen zentralen Versorgungsbereich zu stellen sind, gar nicht erfüllen würde. In ländlichen Gemeinden müsse der Versorgungsbereich „zumindest eine wohnortnahe Grundversorgung sicherstellen“, also zumindest eine adäquaten Grundversorgung mit Lebensmitteln; dies sei dort nicht der Fall.

Wie jetzt aber das VG in seiner ausführlichen Begründung klarmachte, kann auch ein kleines Innenstadtzentrum ohne das Angebot einer umfassenden Grundversorgung mit Lebensmitteln ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des BauGB sein. Es nahm eine „wertende Gesamtbetrachtung der städtebaulichen relevanten Gegebenheiten“ vor und stellte vor allem auf den gewachsenen Ortskern ab. Zwei größere Plätze, die historischen Gebäude der Stadtverwaltung und Parkanlagen verliehen dem Ortskern ein urbanes Gepräge, so das VG. Als Versorgungsbereich erfülle er die nötigen „funktionalen Anforderungen“, nämlich die Versorgung des gesamten Stadtgebiets und ein weiteres Umland mit dem Angebot eines breiten Spektrums von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf. Der Umstand, dass es sich um eine Kleinstadt handelt, war danach nicht ausschlaggebend (Az. 13 K 3129/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag