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VG Freiburg: Schlichte Namensgleichheit mit einem NS-Täter rechtfertigt keine Namensänderung

Namensänderungen sind nur in besonderen Fällen möglich. Es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg urteilte, ist die Namensgleichheit mit einen NS-Täter kein ausreichender Grund, jedenfalls dann, „wenn jener weitgehend unbekannt ist und der Namensträger nicht substantiiert geltend macht, persönlich hierdurch belastet und auch im Alltag beeinträchtigt zu sein“ (Az. 6 K 2435/18).

KZ-Wachmann in Trawniki

Die Namensänderung hatte eine 1995 geborene und beruflich als Polizeibeamtin tätige Frau beantragt. Ihr Familienname ist identisch mit dem eines ehemaligen Wachmanns des Zwangsarbeiterlagers in Trawniki in Ost-Polen. Dem Wachmann wurde noch zu Lebzeiten zur Last gelegt, dort während der NS-Zeit an der Ermordung von zahllosen Juden beteiligt gewesen zu sein.

Für sie sei es unerträglich, den Namen eines nationalsozialistischen Massenmörders tragen zu müssen, so die Polizistin. Dieser Umstand sei für sie „eine exorbitante seelische Belastung“. Sie werde durch ihren Nachnamen ständig an die nationalsozialistischen Massenmorde erinnert. Sie wolle nicht der Gefahr ausgeliefert sein, wegen ihres Familiennamens mit der „braunen Bande“ in einen Topf geworfen zu werden. Angesichts der Zunahme der Berichterstattung über rechtsradikale Taten habe sie eine Gastritis entwickelt.

Hohe Hürden für Namensänderung

Dass ihr die alleinige Nennung des Namens des KZ-Wärters gesundheitliche Probleme verursacht, nahmen die Richter der Frau aber nicht ab. Sie sahen vielmehr deutliche Hinweise, dass die Klägerin ihren Namen „als bloß störend und einen Namenswechsel als lediglich wünschenswert“ empfindet – was für eine Namensänderung nicht ausreicht. Sie habe schon mehrere Jahre als Volljährige mit dem Namen gelebt, sei dabei erfolgreich beruflich als Polizeibeamtin ausgebildet worden und ohne therapeutische Hilfe ausgekommen.

Auch lehnten die Richter es ab, die schlichte Namensgleichheit mit dem ehemaligen KZ-Wachmann als „wichtigen Grund“ für eine Namensänderung anzusehen. Die Richter gingen von einem geringen Bekanntheitsgrad der Person aus. Auch die kurzzeitige Präsenz des Falles in den Medien habe dies nicht geändert. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Dienst als Polizeibeamtin – auch soweit sie in Kontakt mit Rechtsradikalen kommt – in nennenswerter Weise mit dem KZ-Wärter in Verbindung gebracht wird. Dass es im Alltag schon einmal zu konkreten Konfrontationen kam, davon konnte die Frau die Richter in der Gerichtsverhandlung dann auch nicht überzeugen.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag