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VG Karlsruhe zur Beschlagnahme eines American Bulldog

Streit zwischen Hundehaltern und der Ortspolizeibehörde sind im Falle von Kampfhunden keine Seltenheit, erst recht, wenn der Hund gebissen hat. Oft geht es um die Frage, ob ein Hund überhaut als Kampfhund einzustufen ist und ob er beschlagnahmt werden darf. Mit den Voraussetzungen der Beschlagnahme befasst sich in einem aktuellen Streitfall das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Der Halterin im entschiedenen Fall gaben die Richter noch einmal eine zweite Chance.

American Bully XL

Im entschiedenen Fall geht es um einen Hund der Rasse American Bulldog. Der „American Bully XL“ hatte sich mit der Leine losgerissen, als er einen Cocker Spaniel auf der anderen Straßenseite witterte. Er ging auf diesen los, es kam zu einer Rauferei und der Bulldog verbiss sich in den Cocker Spaniel.

Welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten, ist in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Bei bestimmten Rassen und Gruppen wird die Eigenschaft als Kampfhund „vermutet“. Der Halter hat die Möglichkeit, der Behörde gegenüber diese Vermutung zu widerlegen. Er muss nachweisen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Genau dies war der Halterin im entschiedenen Fall zunächst gelungen. Ihr Hund hatte die entsprechende Prüfung erfolgreich absolviert.

Nach einem Beißvorfall wollte die Behörde das Ergebnis aber nicht mehr gelten lassen und den Hund beschlagnahmen.

Hundehalterin bekommt eine zweite Chance

Wie das VG in seinem Beschluss feststellte, war die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses aufgrund des Verhaltens des Hundes tatsächlich „erschüttert“. Zugunsten der Halterin entschieden sie aber auch, dass die Aggressivität des Hundes aufgrund des Bisses nicht „unwiderleglich“ angenommen werden dürfte: Der Halterin müsse erneut die Gelegenheit einer Verhaltensprüfung gegeben werden, so das VG.

Damit stellte sich das Gericht allerdings gegen die einschlägige Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH). Dort ist geregelt, dass Hunde, die sich trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweisen, unwiderleglich als Kampfhund gelten.

Das VG stellte klar, dass es sich um Fälle handeln muss, in denen es etwa zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen kommt. Im vorliegenden Fall sei es dagegen nicht angebracht, die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft auszuschließen, zumal männliche Cocker Spaniel ebenfalls für ihr forsches, selbstüberschätzendes und wehrhaftes Verhalten bekannt seien, was eine mögliche Begründung für den Zwischenfall darstelle (Az. 6 K 1859/20).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag