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VGH: Zweitstudiengebühren sind verfassungsgemäß

Mannheim. Vor fast genau drei Jahren beschloss der Landtag von Baden-Württemberg, dass nicht nur internationale Studierende sondern auch Studierende, die sich für ein Zweitstudium entscheiden, Studiengebühren zahlen müssen. Jetzt bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Rechtmäßigkeit der Zweitstudiengebühr. Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen wird, kann hierfür eine Zweitstudiengebühr erhoben werden, so der VGH in einem aktuellen Beschluss.

Seit dem Wintersemester 2017/18 werden für das Zweitstudium 650 Euro je Semester erhoben. Internationale Studierende aus dem EU-Ausland müssen sogar 1.500 Euro pro Semester zahlen. Gegen die Zweitstudiengebühr wehrte sich ein Student, der an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Kehl den Bachelorstudiengang Gehobener Dienst der Steuerverwaltung absolviert hatte. Er erwarb den Hochschulabschluss Bachelor of Laws (LL.B). Seit dem Wintersemester 2017/2018 ist er im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft zugelassen.

Laut aktuellem Beschluss verstößt die Erhebung einer Zweitstudiengebühr aber nicht gegen die Berufsfreiheit. Der VGH konnte sich dabei auf ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützen. Das höchste deutsche Gericht hatte Zweitstudiengebühren grundsätzlich als verfassungsgemäß beurteilt. Wie der VGH jetzt entschied, gilt dies auch mit Blick auf die einschlägige Regelung des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, vor allem im Hinblick auf vorhandene Ausnahmeregelungen, etwa für die Fälle, in denen der angestrebte Beruf den Abschluss einer weiteren Hochschulausbildung zwingend erfordert.

Den Einwand, der Studiengang Rechtswissenschaft sei eine Fortsetzung des Studiengangs „Gehobener Dienst der Steuerverwaltung“ ließ der VGH dabei nicht gelten. Es handele sich um zwei völlig unterschiedliche Studiengänge mit ganz unterschiedlichen Abschlüssen; eine Gleichbehandlung mit einem konsekutiven, auf den Bachelor folgenden Masterstudiengang – diese sind gebührenfrei – sei hier nicht geboten (Az. 2 S 1170/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag