-- WEBONDISK OK --
Farbauswahl:

Spannungen zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter - VGH entscheidet zur Umsetzung eines Beamten zur Konfliktlösung

In einem Streit über eine Umsetzung eines Beamten, der den Entzug des Dienstpostens als "verdeckte Disziplinarmaßnahme" empfindet, entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, dass der Beamte die Umsetzung hinnehmen muss.

Streit in der Abteilung

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der als Sachreferent im Statusamt A 14 im Bereich der Marktüberwachung u.a. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig war. Nachdem ein schon seit längerer Zeit schwelende Streit mit seinem Vorgesetzten eskalierte, wurde der Beamte zur Konfliktlösung umgesetzt.

Der Mann war damit aber nicht einverstanden. Sein neuer Aufgabenbereich entspreche eindeutig und offensichtlich nicht seinen Fähigkeiten, er sei nur noch ein „Sachbearbeiter in Projekten des (neuen) Referats“ ohne verantwortliches Tätigwerden. Bei einer solchen Umsetzung sei davon auszugehen, dass sie diskriminierend sei und strafenden Charakter habe.

Auch wenn die Richter bestätigten, dass seine neuen Aufgaben nicht amtsangemessen sind und ihm ein anderer Aufgabenbereich übertragen werden muss, verweigerte ihm der VGH die Rückkehr auf seinen alten Arbeitsplatz.

Umsetzung zur Konfliktlösung

Laut der Entscheidung haben Beamte keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben. Umsetzungen erfolgen allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung, so die Richter.

Den Vorwurf des Beamten, durch die Umsetzung solle er bestraft werden, ließen die Richter dabei nicht gelten.

Es sei „geradezu typisch“ für Umsetzungen in Konflikt- und Spannungssituationen, dass Anlass für die Umsetzung des Beamten ein vom Dienstherrn missbilligtes Verhalten des Beamten sei. Allein der Umstand, dass der Dienstherr eine Umsetzung auf ein möglicherweise disziplinarrechtlich zu verfolgendes Verhalten stützt, begründe nicht die Annahme, die Behörde wolle den betroffenen Beamten durch die Umsetzung bestrafen.

Im konkreten Fall hatte der Dienstherr insbesondere eine E-Mail des Beamten dienstlich missbilligt. In ihr hatte der Beamte mit zum Teil drastischen Ausdrücken seinen Vorgesetzten der Begehung von Straftaten bezichtigt, etwa der „systematischen Unterdrückung von Anhörungen oder Bußgeldbescheiden“, „bewusst herbeigeführtes Vollzugsdefizit“ oder „‘Verdeckte Meuterei‘ gegen geschriebenes Verwaltungs-, Polizei- und Fachrecht“.

Die dienstliche Missbilligung der E-Mails bewerteten die Richter dann auch nicht als Nachweis für den strafenden Charakter der Umsetzung. Sie sahen vor allem, dass in der E-Mail das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten zum Ausdruck kommt. Ein reibungsloser Ablauf der Dienstgeschäfte, so die Schlussfolgerung der Richter, erscheine bei einem Verbleib des Beamten im Referat „schwerlich möglich“ (Az. 4 S 1963/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag