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LSG Niedersachsen-Bremen: Monatliche Umsatzbeteiligungen neben dem Angestelltengehalt können Anspruch auf Elterngeld erhöhen

Celle. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Rechte von Müttern gestärkt, die von ihrem Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. Das Gericht entschied, dass Gemeinden bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs die Umsatzbeteiligung berücksichtigen müssen.

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen, die nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen beantragt hatte, wollte neben ihrem Arbeitslohn auch eine Umsatzbeteiligung berücksichtigt haben, was die Stadt verweigerte.

Der Arbeitsvertrag der Zahnärztin sieht vor, dass neben einer monatlichen Grundvergütung von 3500 Euro eine Umsatzbeteiligung immer dann erfolgt, wenn der monatlich erzielte Honorarumsatz den Betrag von 14.000 Euro übersteigt. Im fraglichen Bemessungszeitraum schwankten die Umsatzbeteiligungen zwischen rund 140 Euro und 2.300 Euro pro Monat (jeweils 25 % des Mehrumsatzes).

Die Stadt hatte die Umsatzbeteiligung steuerlich als „sonstige Bezüge“ bewertet. Als solche hatte sie auch die Steuerberatergesellschaft in den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers ausgewiesen. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind „sonstige Bezüge“ nicht anspruchssteigernd zu berücksichtigen.

Anders als die Stadt wertete das LSG die Umsatzbeteiligungen aber nicht als sonstige Bezüge, sondern als laufenden Arbeitslohn.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Berechnung Einnahmen zu berücksichtigen, welche die „vorgeburtliche Lebenssituation“ geprägt haben. Die Intention des Gesetzgebers ist dabei, dass einmalige Einnahmen die maßgeblichen Verhältnisse nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit prägen wie laufende (d.h. nicht einmalige) Einnahmen. Wie die Richter ausführen, sind aber nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus auch Einkünfte zu berücksichtigen, die der berechtigten Person gerade nicht in jedem Monat des Bemessungszeitraums zur Verfügung standen. Dazu zählen auch unregelmäßig erzielte Einnahmen wie beispielsweise die Vergütung von Überstunden.

Die Umsatzbeteiligung, so die Richter, würde nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Wie Überstundenvergütungen auch sei die Umsatzbeteiligung damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden.

Entscheidend, so die Richter weiter, seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, etwa, dass nur bei Überschreitung eines Mindestbetrages gezahlt wird, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Übereinstimmung zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Zu beachten ist, dass das Urteil damit allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus betrifft (Az. L 2 EG 7/19).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag