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Bundesverwaltungsgericht erleichtert Bauleitplanung – Weniger Vorgaben für die Auslegungsbekanntmachung

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen müssen Gemeinden in ihren Auslegungsbekanntmachungen auch die „Arten der umweltbezogenen Informationen“ darstellen, also etwa vorliegende Fachgutachten zum Verkehrslärm oder Untersuchungen zu Vögeln oder Fledermäusen auflisten. Bisher war hier unklar, wie dies konkret zu geschehen hat. Ein im Sommer ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird daher von Fachleuten begrüßt: Das Urteil schafft Klarheit und reduziert die Anforderungen erheblich.

Nach Themenblöcken

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage bereits Stellung genommen und damals entschieden, dass die auszulegenden Stellungahmen und Unterlagen „nach Themenblöcken“ zusammenzufassen sind. In der Bekanntmachung sind diese dann „schlagwortartig zu charakterisieren“.

Klare und konkrete Vorgaben, wie die Schlagworte zu bilden sind, gab es bisher aber nicht. In seiner neuen Entscheidung stellt das BVerwG jetzt klar, dass die Gemeinden bei der Bildung der Schlagwörter „sinntragende“ Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen darf.

In dem entschiedenen Fall etwa lautete der Titel eines in der Bekanntmachung aufgelisteten Gutachtens „Geräuschemissionen und -immissionen durch den geplanten REWE-Markt“. Dass in dem Gutachten sowohl der „Gewerbelärm“ als auch der „Verkehrslärm“ dargestellt wird, brachte die Gemeinde nicht zum Ausdruck. Laut Urteil zu Recht: Es genügt, den Haupttitel der umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen aufzuführen. Präzise Schlagworte oder Unterpunkte müssen nicht formuliert werden.

Sinntragende Begriffe

Außerdem hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Entscheidung vor einer „Überinformation“ gewarnt, was Gemeinden ebenfalls verunsichern musste: einerseits darf nicht zu wenig informiert werden, andererseits ist ein Zuviel an Angaben verboten. Mit Blick auf diese „nicht hinnehmbare Unsicherheit für die Planungspraxis“, so die Richter, stellten sie jetzt klar: Gemeinden ist es „nicht untersagt, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen“.

Schließlich stellten die Richter – wieder zugunsten der Gemeinden – in ihrem Urteil klar, dass in der Bekanntmachung Hinweise auf die Beschaffenheit der gegebenen Informationen entbehrlich sind, also etwa der Hinweis, dass es sich bei dem Dokument um ein Gutachten oder eine behördliche Stellungnahme handelt. Auch Hinweise, wer jeweils Autor oder Urheber ist, bedarf es nicht (Az. 4 CN 7/18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag