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Schutz denkmalgeschützter Gebäude vor Verfall: VG Karlsruhe bestätigt Zwangsgeldfestsetzung der Stadt Weinheim

Karlsruhe. Der Umgang mit denkmalgeschützten Gebäuden, denen der Verfall droht, ist nicht selten eine besondere Herausforderung für die Unteren Denkmalschutzbehörden. Zuweilen müssen sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeldern. Im Fall einer Unternehmervilla in der Stadt Weinheim bestätigte jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einer vorläufigen Eilentscheidung eine solche Zwangsgeldfestsetzung.

In dem Fall geht es um die „Hildebrand‘sche Mühle“, die der jetzige Eigentümer erst im letzten Jahr erworben hatte. Sie umfasst ein Getreidesilo und die ehemalige Fabrikantenvilla, die beide unter Denkmalschutz stehen. Ursprünglich sollten die Gebäude saniert und Wohnhäuser errichtet werden. Der Plan scheiterte.

Weil auch der neue Eigentümer nichts gegen den Verfall des Areals unternahm, verlangte die Stadt die Errichtung eines provisorischen Notdachs. Schließlich drohte die Stadt für den Fall, dass das Dach nicht errichtet wird, ein Zwangsgeld von 40.000 Euro an. Nach Ablauf der Frist setzte die Behörde dann das Zwangsgeld fest, d.h. die Zahlung des Betrags wurde fällig.

Rechtlicher Knackpunkt bei solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die Frage der Verhältnismäßigkeit, so auch hier. Die Richter nahmen dabei vor allem die Frage in den Blick, ob die Behörde nicht an Stelle eines Zwangsgeldes eine Ersatzvornahme hätte androhen müssen.

Wie die Richter aber vorrechneten, hätte die Beauftragung eines Unternehmens durch die Stadt die Allgemeinheit und ebenso den Eigentümer mehr belastet als das Zwangsgeld: Eine Ersatzvornahme veranschlagten die Richter mit einem Betrag von 95.000 Euro.

Und mit Blick auf das „gewichtige Allgemeininteresse an der Sicherung der historischen Denkmalsubstanz“ hatten die Richter auch keine Einwände gegen die Höhe des Zwangsgelds: Bei dem vermutlich seit dem 11 Jahrhundert bestehenden Mühlenstandort handele es sich „um eines der wichtigsten Kulturdenkmale und ein stadtbildprägendes Wahrzeichen der Stadt“. Als bedeutendste und fortschrittlichste Großmühle Süddeutschlands habe sie einen hohen Denkmalwert und sei andererseits in hohem Maße gefährdet.

Dem Eigentümer lasteten die Richter dabei besonders an, dass ihm die Denkmaleigenschaft schon lange bekannt war und dass er „offensichtlich davon ausging, dass die Denkmaleigenschaft verloren gehen wird, sei es durch die genehmigten Baumaßnahmen, sei es durch Vernachlässigung“. 40.000 Euro seien daher sowohl geeignet, erforderlich und angemessen (Az. 12 K 11614/18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag