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VG Freiburg: Einwohner haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Niederschrift von nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen

Freiburg. Immer wieder fordern Einwohner nach Gemeinderatssitzungen Einsicht in die Niederschrift. Bei öffentlichen Sitzungen bestimmt die Gemeindeordnung ausdrücklich, dass Einwohnern ein Recht auf Einsichtnahme zusteht. Aber gilt dies auch für nichtöffentlich abgehaltene Sitzungen? Zu der Frage hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg in einem aktuellen Urteil ausführlich Stellung genommen. Danach besteht ein solcher Anspruch selbst dann nicht, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig war.

Gebot der Öffentlichkeit

Im entschiedenen Fall geht es um eine nichtöffentliche Gemeinderatssitzung, deren Gegenstand eine Abwassergebührennachkalkulation war. Der Einwohner war nun die Meinung, in der Sitzung sei die Sachdiskussion lediglich vorweggenommen worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit rechtswidrig. Seinen Anspruch auf Einsicht stützte der Einwohner auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz.

Das zuständige Landratsamt widersprach. Die Gemeindeordnung gehe vor und sei eine abschließende Regelung. Und laut Gemeindeordnung steht die Einsicht in die Niederschrift nichtöffentlicher Sitzungen ausschließlich Gemeinderäten zu. Einwohnern ist die Einsichtnahme dagegen nur bei öffentlichen Sitzungen gestattet (§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO).

Aus dem Umkehrschluss ergebe sich, so das Landratsamt, dass die Einsichtnahme in Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen nicht gestattet sei, und zwar auch dann, wenn man von der Rechtswidrigkeit der Nichtöffentlichkeit ausgehe.

Dem stimmte das VG jetzt zu. Weder die Gemeindeordnung noch das subsidiäre Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährten einen Anspruch auf Einsichtnahme.

Wie die Richter klar machten, führt ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip zwar zur Rechtswidrigkeit der in der Sitzung getroffenen Beschlüsse. Auch sind diese Beschlüsse dann nicht heilbar und stets nichtig. Aber weitergehende Auswirkungen habe ein solcher Verstoß nicht, so das VG.

Deshalb schenkten sich die Richter auch die Prüfung, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig war. Erweise sich eine nichtöffentliche Verhandlung als rechtswidrig, bedeute dies nicht, dass die Sitzung deshalb als „öffentlich“ zu behandeln sei.

Es gilt also in jedem Fall: Auf Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen haben Einwohner keinen Rechtsanspruch

Laut Urteil muss sich der Gemeinderat bei einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vertagen, die Öffentlichkeit zulassen und erneut verhandeln. Für die Niederschrift dieser öffentlichen Sitzung können die Einwohner dann Einsicht in das Protokoll beanspruchen. Wie die Richter betonen, können einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit dann allerdings nur Einwohner geltend machen, die in eigenen Rechten betroffen sind (Az. 1 K 5856/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag