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Urteil zur neuen Datenschutz-Grundverordnung - LAG Baden-Württemberg verurteilt Daimler

Stuttgart. In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Ende letzten Jahres den Automobilkonzern Daimler verurteilt, einem seiner Mitarbeiter Daten aus seiner Personalakte und Informationen aus internen Ermittlungen offenzulegen und eine Kopie der entsprechenden Akte zur Verfügung zu stellen.

Seine Klage stützte der Daimler-Mitarbeiter, eine hoch dotierte Führungskraft, dabei auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die seit 25. Mai 2018 geltende DSGVO gibt Arbeitnehmern weitreichende Auskunftsrechte, die, wie der aktuelle Fall zeigt, auch als Druckmittel in Kündigungsschutzverfahren eingesetzt werden können.

In dem Rechtsstreit geht es an sich um die Wirksamkeit mehrerer seitens Daimler ausgesprochener Kündigungen und Abmahnungen. Auch hatte es ein gegen den Mitarbeiter gerichtetes internes Verfahren über betriebliches Fehlverhalten gegeben, das durch Hinweise aus der Belegschaft in Gang gesetzt worden war.

Das LAG entschied nun, dass Auskunftsansprüche nach der DSGVO zwar durch berechtigte Interessen Dritter beschränkt sein könnten. Den Einwand von Daimler, eine Offenlegung der Daten stünden schützenswerte Interessen der Whistleblower entgegen, wies das LAG aber als zu pauschal zurück.

Ob das LAG mit seiner Auslegung zu weit ging, wird von Rechtsexperten unterschiedlich bewertet. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG jedenfalls zugelassen (Az. 17 Sa 11/18).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag