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Darf eine Gemeinde Angehörigen auch die Kosten einer Leichenschau auferlegen?

Karlsruhe. Immer wieder kommt es vor, dass Gemeinden „Bestattungen von Amts wegen“ veranlassen müssen, weil Angehörige nicht sofort ermittelt werden können. Die Bestattungskosten müssen sich die Gemeinden dann nachträglich von den Angehörigen zurückholen. In einem aktuellen Urteil hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden, dass Gemeinden Angehörigen auch die Kosten auferlegen dürfen, die im Zusammenhang mit der Leichenschau und der Todesbescheinigung anfallen, allerdings nicht ohne Weiteres die Kosten für die sogenannte „zweite Leichenschau“.

In dem entschiedenen Fall war ein nicht verheirateter und kinderloser Mann wegen eines psychischen Ausnahmezustands in Schutzgewahrsam genommen und in eine Zelle des zuständigen Polizeireviers verbracht worden, wo er noch am selben Tag verstarb. Der Leiter des Polizeireviers veranlasste die Leichenschau, die Staatsanwaltschaft ließ den Leichnam obduzieren.

Die Gemeinde fand zunächst keine Angehörigen und veranlasste eine Feuerbestattung. Die Bestattungskosten in Höhe von ca. 2390 Euro machte sie schließlich bei der Mutter des Verstorbenen geltend, die auch bereit war, zu zahlen, allerdings nicht die Kosten der Leichenschau und der damit verbundenen Tätigkeiten (insgesamt 154 Euro), nämlich die Abholung der Freigabe der Staatsanwaltschaft und die Abholung des Todesscheins bei der Gerichtsmedizin sowie die Leichenschau des Krematoriums. Die Leichenschau habe der Leiter des Polizeireviers veranlasst, so die Frau; ihr selbst dürften nur die eigentlichen Bestattungskosten auferlegt werden.

Wie jetzt das VG entschied, sind die Leichenschau, die Todesbescheinigung und – im Falle von Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod – die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft

Eine Beschränkung musste sich die Gemeinde allerdings gefallen lassen. Wie die Richter urteilten, durfte sie die Kosten für die zweite Leichenschau im Krematorium nicht verlangen. Solche Leichenschauen anlässlich von Feuerbestattungen sind laut Bestattungsgesetz nämlich nur erforderlich, wenn Verstorbene in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden. Weil dies im entschiedenen Fall nicht zutraf, bleiben der Angehörigen die Kosten für die zweite Leichenschau, 24,40 Euro, jetzt erspart (Az. 12 K 13339/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag