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VGH: Auch Teilzeit-Beamte haben nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

Mannheim. Auch Teilzeit-Beamte haben nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld. Dies entschied aktuell der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim.

Wenn Beamte „kündigen“ stellt sich die Frage, was mit den Pensionsansprüchen geschieht. Bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft erfolgt an sich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. In Baden-Württemberg und einigen anderen Bundesländern sowie dem Bund besteht jedoch die Möglichkeit, Altersgeld zu beantragen. Dieses tritt dann an die Stelle der Nachversicherung – und fällt in der Regel höher aus.

Mindestdienstzeitberechnung bei Teilzeitarbeit

Voraussetzung für die Gewährung des Altersgeldes ist eine altersgeldfähige Mindestdienstzeit, wobei Baden-Württemberg Altersgeld bereits nach fünf Dienstjahren gewährt. Unklar ist allerdings, wie die Mindestdienstzeit für Beamte zu berechnen ist, die in Teilzeit arbeiten. Wie jetzt der VGH entschied, ist bei Teilzeitarbeit die Dienstzeit in vollem Umfang auf die Mindestdienstzeit anzurechnen.

In dem entschiedenen Fall hatte das Land die altersgeldfähige Dienstzeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nur anteilig berücksichtigt. Die 38-jährige Frau war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg und ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. 2015 hatte sie beim Land ihre Entlassung beantragt. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten gearbeitet. Das Land errechnete eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren, also vier Jahre und 362,88 Tage.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, ist aber laut Urteil unzulässig. Dies widerspreche Europarecht, so die Richter.

Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten

In ihrem Urteil verwiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage für Bundesbeamte, die hier entsprechend gelte. Laut der entsprechenden Bundesregelung kommt es für die Wartezeitberechnung nur darauf an, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig sind. Ob die Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit erfolgte, ist danach unerheblich.

Ausschlaggebend war für die Richter dabei das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Dieses verbietet es, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln. Dieser unionsrechtliche Grundsatz sei hier „zwingend“ zu beachten, so der VGH (Az. 4 S 2453/17).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag