Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56).
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes tritt das Datennutzungsgesetz am 23. Juli 2021 in Kraft.