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Wirtschaftsrecht
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Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
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Allgemeines Kreditwesen
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KWG
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Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
→
6. Prüfung und Prüferbestellung
→
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
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Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
9.
September
1998
(
BGBl.
I
S. 2776
)
, letzte Änderung vom
22.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 411
)
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