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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
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Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
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Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
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§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
vom
28.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 1228
, ber.
S. 5240
)
*1
, letzte Änderung vom
20.
Dezember
2023
(
BGBl.
I
Nr. 392
)
*1
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung tritt die Soldatenlaufbahnverordnung am 5. Juni 2021 in Kraft.
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