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§ 9 (Folgebeurkundung im Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsregister; Mitteilung an die Meldebehörde)
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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.
März
2021
(
BGBl.
I
S. 738
)
, letzte Änderung vom
4.
Mai
2021
(
BGBl.
I
S. 882
)
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§ 9 (Folgebeurkundung im Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsregister; Mitteilung an die Meldebehörde)
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