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ZWEITER TEIL Das Zentralregister
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ACHTER ABSCHNITT Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
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§ 58 c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.
September
1984
(
BGBl.
I
S. 1229
, ber. 1985 I
S. 195
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2146
)
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