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RPflG
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Zweiter Abschnitt Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
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§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
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Rechtspflegergesetz
(RPflG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.
April
2013
(
BGBl.
I
S. 778
, ber. 2014
I
S. 46
)
, letzte Änderung vom
22.
Februar
2023
(
BGBl.
I
Nr. 51
)
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