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Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden - alte Fassung -
vom 17. April 1996 ( BGBl. 1997 II S. 703 ), letzte Änderung vom 10. Oktober 2006 ( BGBl. II S. 1285 )
Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschlandundder Innenminister sowie der Justizminister der Niederlande– unter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-niederländischen Grenzgebiet im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und auf der Grundlage der zwischen ihnen geführten bilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu verstärken, weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten, in der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten – im Geiste des europäischen Einigungsprozesses – in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Artikel 39 Absatz 4 SDÜ) sowie – unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bisherigen Kooperation zum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen, in der Absicht, weitere Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit kurzfristig zu regeln, haben folgendes vereinbart: