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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, letzte Änderung vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)*2
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben sind.