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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)
Anlage zu § 1 (4)
1. Abschnitt Gebühren des Bundes (1)
2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich (1)
3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung (1)
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über den Verwaltungskostenzuschlag bei Leistungen des Landes für Gemeinden und von Gemeinden für das Land auf dem Gebiet des Straßenbaus a.F. (3)
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Anlage zu § 1
GebOSt | 3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.1.2024 (Änderung vom 24.1.2024)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt 3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteilever...
GebOSt | 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.1.2024 (Änderung vom 24.1.2024)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*2 Gebühren-Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs...
GebOSt | 1. Abschnitt Gebühren des Bundes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2023 (Änderung vom 20.7.2023)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt 1. Abschnitt Gebühren des Bundes Gebühren-Nummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahr...
GebOSt | Anlage zu § 1
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 11.2.2011 (Änderung vom 25.1.2011)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt Anlage zu § 1
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Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
vom
25.
Januar
2011
(
BGBl.
I
S. 98
)
, letzte Änderung vom
24.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 25
)
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Anlage zu § 1
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