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Atomgesetz
Datum
Rechtssystematik
1
–
20
von
117
Atomgesetz | § 7 Genehmigung von Anlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 9.12.2022 (Änderung vom 4.12.2022)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 Genehmigung von Anlagen (1) 1Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitun...
Atomgesetz | Inhaltsübersicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 4.12.2022 (Änderung vom 4.12.2022)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 2...
Atomgesetz | § 7 e Finanzieller Ausgleich
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 e Finanzieller Ausgleich (1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch ...
Atomgesetz | § 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (1) 1Der Genehm...
Atomgesetz | § 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept 1Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sich...
Atomgesetz | § 42 Schutzziele
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 42 Schutzziele Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind ...
Atomgesetz | § 7 f Zahlung an den Bund
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 f Zahlung an den Bund Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1 b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwer...
Atomgesetz | § 44 Funktionsvorbehalt
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 44 Funktionsvorbehalt (1) 1Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter werden n...
Atomgesetz | FÜNFTER ABSCHNITT Sicherung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren FÜNFTER ABSCHNITT Sicherung
Atomgesetz | § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden (1) 1Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu e...
Atomgesetz | SIEBTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren SIEBTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Atomgesetz | § 9 b Zulassungsverfahren
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 9 b Zulassungsverfahren (1) 1Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9 a Abs. 3 genannten A...
Atomgesetz | SECHSTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.9.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren SECHSTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften
Atomgesetz | § 7 g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 31.10.2021 (Änderung vom 10.8.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 7 g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages 1Das Bundesministerium für Umwelt, Natu...
Atomgesetz | § 20 Sachverständige
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 20 Sachverständige 1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Geset...
Atomgesetz | § 19 Staatliche Aufsicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 19 Staatliche Aufsicht (1) 1Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und...
Atomgesetz | § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (1) Die Vo...
Atomgesetz | § 46 Ordnungswidrigkeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 16.7.2021 (Änderung vom 27.7.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 c Absa...
Atomgesetz | § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.6.2021 (Änderung vom 20.5.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) (1) Soweit nicht durch dieses Gese...
Atomgesetz | § 21 Kosten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 5.6.2021 (Änderung vom 20.5.2021)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren § 21 Kosten (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§...
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Juli
1985
(
BGBl.
I
S. 1565
)
, letzte Änderung vom
4.
Dezember
2022
(
BGBl.
I
S. 2153
)
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