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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Datum
Rechtssystematik
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SVG | § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen (1) 1Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach §...
SVG | § 60 Anzeigepflicht
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 60 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Reg...
SVG | § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) 1Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistung...
SVG | § 55 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 55 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nu...
SVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (1) 1Bezieht ein ...
SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (1) 1Das Bundesministerium der...
SVG | § 26 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 22.1.2024)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 26 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) 1Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 ...
SVG | § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 23.12.2023 (Änderung vom 20.12.2023)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene (1) 1Der Anspruch der Witwe...
SVG | § 11 Übergangsgebührnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2024 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 Übergangsgebührnisse (1) 1Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren e...
SVG | § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit 1Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältn...
SVG | § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.1.2023 (Änderung vom 20.12.2022)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 11 b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorg...
SVG | § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (1...
SVG | § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr ...
SVG | § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung i...
SVG | § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und ...
SVG | § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 13 b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäft...
SVG | § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstze...
SVG | § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (1) Während der Wehrdienst...
SVG | § 58 Entziehung der Versorgung
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 58 Entziehung der Versorgung (1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldaten, geg...
SVG | § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
Aktuelle Fassung: in Kraft ab 1.10.2021 (Änderung vom 20.8.2021)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen SVG § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendu...
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Rechtssystematik
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.
September
2009
(
BGBl.
I
S. 3054
)
, letzte Änderung vom
22.
Januar
2024
(
BGBl.
I
Nr. 17
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
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